Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
- Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
als ⇡ Bilanzierungshilfe in der ⇡ Handelsbilanz aktivierungsfähige, aber nicht aktivierungspflichtige ⇡ Aufwendungen (§ 269 HGB). Der Posten ist in der ⇡ Bilanz vor dem Anlagevermögen auszuweisen, in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel abzuschreiben (§ 282 HGB) und von nicht kleinen Kapitalgesellschaften (⇡ Größenklassen) im ⇡ Anhang zu erläutern (vgl. § 274a Nr. 5 HGB). Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden, jederzeit auflösbaren ⇡ Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen (Ausschüttungssperre).
- Beispiele: Aufwendungen für Probeläufe von Anlagen, für Organisationsberatung, für den erstmaligen Aufbau der Vertriebsorganisation, für Marktstudien; davon zu unterscheiden sind ⇡ Gründungskosten.
Lexikon der Economics.
2013.
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Ingangsetzungskosten — ⇡ Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes … Lexikon der Economics
Betriebseinrichtungskosten — ⇡ Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes, ⇡ Gründungskosten … Lexikon der Economics
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